BGH - Beschluss vom 14.12.2010
VIII ZB 20/09
Normen:
AnfG § 17 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 62 Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 240;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 223
FamRZ 2011, 477
MDR 2011, 383
NJW 2011, 683
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 425/04
KG Berlin, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 196/08

Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren bei fehlender Mitteilung von Bedenken des zunächst angerufenen Berufungsgerichts gegen seine funktionelle Zuständigkeit; Wiedereinsetzung infolge fehlenden Verschuldens der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung

BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 20/09

DRsp Nr. 2011/1107

Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren bei fehlender Mitteilung von Bedenken des zunächst angerufenen Berufungsgerichts gegen seine funktionelle Zuständigkeit; Wiedereinsetzung infolge fehlenden Verschuldens der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung

Erkennt das zunächst angerufene Berufungsgericht frühzeitig, dass Bedenken gegen seine funktionelle Zuständigkeit bestehen und teilt es diese - aktenkundig gemachten - Bedenken dem Rechtsmittelführer aufgrund geschäftsinterner Erwägungen nicht mit, kann der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt sein. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592).

Hinsichtlich der Beklagten zu 3 ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen und deren Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen worden ist.