BGH - Urteil vom 02.02.1989
IX ZR 182/87
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 765 Sicherungsabrede 1
DB 1989, 1081
DRsp I(138)559c
MDR 1989, 631
MDR 1989, 632
NJW 1989, 1482
WM 1989, 521

Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr der Bürgschaft und ggf. auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen bei Wegfall des Sicherungszwecks

BGH, Urteil vom 02.02.1989 - Aktenzeichen IX ZR 182/87

DRsp Nr. 1992/2083

Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr der Bürgschaft und ggf. auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen bei Wegfall des Sicherungszwecks

»Stellt der Schuldner vereinbarungsgemäß dem Gläubiger eine dessen Forderung sichernde Bürgschaft, steht ihm aus der Sicherungsabrede gegen diesen ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr der Bürgschaft und, wenn deren Bestand davon abhängig gemacht ist, auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zu.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an die Bürgin in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 11. April 1983 eine als Vertriebsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Darin räumte die nunmehr in Liquidation befindliche Beklagte, die sich damals mit der Entwicklung und Fertigung von Computern befaßte, mit Wirkung vom 1. April 1983 für die Dauer von drei Jahren der Klägerin, einer Etiketten-Herstellerin, das uneingeschränkte Alleinvertriebsrecht für einen Etikettendruck-Computer ein. Diese sollte die ihr zu marktgerechten und wettbewerbsfähigen Preisen anzubietenden Produkte kaufen und auf eigene Rechnung im eigenen Nahmen verkaufen. In Anlage I zu diesem Vertrage wurde unter Nummer 4 "Jahresabnahme" vereinbart: