Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an die Bürgin in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 11. April 1983 eine als Vertriebsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Darin räumte die nunmehr in Liquidation befindliche Beklagte, die sich damals mit der Entwicklung und Fertigung von Computern befaßte, mit Wirkung vom 1. April 1983 für die Dauer von drei Jahren der Klägerin, einer Etiketten-Herstellerin, das uneingeschränkte Alleinvertriebsrecht für einen Etikettendruck-Computer ein. Diese sollte die ihr zu marktgerechten und wettbewerbsfähigen Preisen anzubietenden Produkte kaufen und auf eigene Rechnung im eigenen Nahmen verkaufen. In Anlage I zu diesem Vertrage wurde unter Nummer 4 "Jahresabnahme" vereinbart:
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