Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann dem Beklagten die Anbringung einer Parabolantenne nicht untersagen. Der Mieter von Wohnraum kann nämlich von dem vermietenden Hauseigentümer, der nicht im selben Haus wohnt, grundsätzlich verlangen, dass er unter bestimmten Voraussetzungen die Installation einer Parabolantenne gestattet (OLG Frankfurt, WM 1992, 458). Der Anspruch des Mieters folgt aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Gegenüber diesem Grundrecht muss das Eigentumsrecht des vermietenden Hauseigentümers grundsätzlich zurücktreten. Dies bedeutet, dass er dem Mieter nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund Einrichtungen versagen darf, die dem Mieter das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird.
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