AG Aachen - Urteil vom 19.02.1993
15 C 252/92
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 199

Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer Parabolantenne

AG Aachen, Urteil vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 15 C 252/92

DRsp Nr. 2001/10246

Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer Parabolantenne

Verfügt das Haus, in dem eine Mietwohnung sich befindet, weder über einen Breitband-Kabel-Anschluß, noch über eine Gemeinschafts-Parabolantenne, so ist der Vermieter ohne sachlichen Grund nicht berechtigt, von dem Mieter die Beseitigung einer Parabolantenne zu verlangen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann dem Beklagten die Anbringung einer Parabolantenne nicht untersagen. Der Mieter von Wohnraum kann nämlich von dem vermietenden Hauseigentümer, der nicht im selben Haus wohnt, grundsätzlich verlangen, dass er unter bestimmten Voraussetzungen die Installation einer Parabolantenne gestattet (OLG Frankfurt, WM 1992, 458). Der Anspruch des Mieters folgt aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Gegenüber diesem Grundrecht muss das Eigentumsrecht des vermietenden Hauseigentümers grundsätzlich zurücktreten. Dies bedeutet, dass er dem Mieter nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund Einrichtungen versagen darf, die dem Mieter das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird.