Die Beklagten mieteten durch Mietvertrag vom 1.8.1972 von den Klägern ein Einfamilienhaus mit 1.000 qm Garten. In § 10 Abs. 3 des Mietvertrages heißt es Zur Instandsetzung jeglicher Art, baulichen oder sonstigen Änderungen und neuen Einrichtungen bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters ..."
§ 10 Abs. 4 des Mietvertrages lautet:
"Bauliche oder sonstige Änderungen und Einrichtungen, die der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, sind, wenn der Vermieter dies verlangt, vom Mieter auf eigene Kosten und unter Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich zu beseitigen ..."
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