LG Konstanz - Urteil vom 14.10.1988
1 S 216/88
Normen:
BGB §§ 536, 550, 556 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 67
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 30.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 519/88

Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer Einbauküche

LG Konstanz, Urteil vom 14.10.1988 - Aktenzeichen 1 S 216/88

DRsp Nr. 2001/10203

Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer Einbauküche

Der Vermieter hat keinen Anspruch gegen den Mieter auf Beseitigung einer Einbauküchenzeile, durch die eine von ihm eingebaute Spüle ersetzt worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550, 556 ;

Tatbestand:

Die Beklagten haben von den Klägern mit Vertrag vom 19.09.1986 eine Drei-Zimmerwohnung im Anwesen angemietet. In dem Formularmietvertrag heißt es in § 15:

"Veränderungen an und in den Mieträumen insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden."

In der Küche der angemieteten Wohnung befand sich ein fest in der Wand eingebautes Chromstahlspülbecken mit untergeschobenem Spülenschrank. Dieses Spülbecken haben die Beklagten ausgebaut und in den Keller gestellt und eine eigene Einbauküchenzeile installieren lassen. Wegen des früheren Zustandes wird auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (AS I 47-51), die allerdings nicht die Wohnung der Beklagten zeigen, Bezug genommen. Wegen des derzeitigen Zustandes wird auf die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder (AS II 27) Bezug genommen.