AG Bonn - Urteil vom 12.12.1989
6 C 463/89
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 197

Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer Katze aus der Mietwohnung

AG Bonn, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 6 C 463/89

DRsp Nr. 2001/10259

Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer Katze aus der Mietwohnung

Ein Anspruch des im selben Haus wohnenden Vermieters auf Entfernung einer von dem Mieter gehaltenen Katze besteht selbst bei Bestehen einer Katzenallergie dann nicht, wenn der Vermieter das Halten der Katze zuvor über 1 1/2 Jahre geduldet hat.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Vermieterin der der Beklagten in ihrem Hause vermieteten Erdgeschosswohnung, nimmt diese auf Entfernung der von ihr gehaltenen Katze in Anspruch.

Mit Mietvertrag vom 12.6.1987 mietete die Beklagte von der Klägerin im Haus ... in ... die Erdgeschosswohnung. Gemäß § 26 Nr. 1 des Mietvertrages dürfen Tiere nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden.

Am 10.11.1987 erhielt die Beklagte die von ihr gehaltene Katze, und zwar als Jungtier, von ihrem Sohn geschenkt.