Die Klägerin, Vermieterin der der Beklagten in ihrem Hause vermieteten Erdgeschosswohnung, nimmt diese auf Entfernung der von ihr gehaltenen Katze in Anspruch.
Mit Mietvertrag vom 12.6.1987 mietete die Beklagte von der Klägerin im Haus ... in ... die Erdgeschosswohnung. Gemäß § 26 Nr. 1 des Mietvertrages dürfen Tiere nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden.
Am 10.11.1987 erhielt die Beklagte die von ihr gehaltene Katze, und zwar als Jungtier, von ihrem Sohn geschenkt.
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