OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2005
I-10 U 196/04
Normen:
BGB § 240 ; BGB § 281 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 536b ; BGB § 539 Abs. 2 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 543 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 548 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 103
ZMR 2006, 923
ZMR 2006, 923
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.10.2004

Anspruch des Vermieters auf Leistung der vereinbarten Kaution nach Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter - Verjährung des Wegnahmerechts des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen I-10 U 196/04

DRsp Nr. 2007/1515

Anspruch des Vermieters auf Leistung der vereinbarten Kaution nach Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter - Verjährung des Wegnahmerechts des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB

1. Zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen wiederholten Wassereintritts infolge Rheinhochwassers in den Keller der gemieteten Gaststätte.2. Hat der Mieter seine vertragliche Verpflichtung zur Leistung der Kaution ganz oder anteilig nicht erfüllt oder ist diese verbraucht, steht dem Vermieter wegen seiner zu sichernden Ansprüche ein Zahlungs- bzw. Wiederauffüllungsanspruch auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses zu.3. Der Vermieter hat nach Beendigung des Vertrages grundsätzlich die Wahl, ob er die Kaution einklagt oder ob er die Zahlungsansprüche selbst klageweise geltend macht. Beide Forderungen gleichzeitig einklagen kann er nicht.4. Der Anspruch aus § 539 Abs. 2 BGB verjährt nach § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten und wird weder durch eine (unberechtigte) Ausübung des Vermieterpfandrechts noch durch eine innerhalb der Sechsmonatsfrist bei Gericht eingereichte Widerklage auf Zahlung von Schadens- bzw. Aufwendungsersatz gehemmt.