OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.1994
10 U 109/93
Normen:
BGB § 557 Abs. 1 § 687 Abs. 2 § 812 Abs. 1 § 987 § 292 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)509a
MDR 1994, 476
NJW-RR 1994, 596
OLGReport-Düsseldorf 1994, 175
WuM 1994, 280
ZMR 1994, 215

Anspruch des Vermieters auf Mietzinszahlungen des Untermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 10 U 109/93

DRsp Nr. 1994/1870

Anspruch des Vermieters auf Mietzinszahlungen des Untermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter

»Gibt der Hauptmieter die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so hat der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung über den ortsüblichen Mietzins hinaus keinen Anspruch auf die durch den Untermieter fortentrichteten Mietzinszahlungen.«

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1 § 687 Abs. 2 § 812 Abs. 1 § 987 § 292 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Anschlußberufung der Kläger ist unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf die Miete für die Monate Juli und August 1991 in Höhe von insgesamt 2.800 DM hinsichtlich der vom Beklagten untervermieteten Wohnung Roman. Insoweit hat das Landgericht zu Recht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten verneint, denn für das Leistungsbegehren der Kläger ist keine Anspruchsgrundlage gegeben.