Die Anschlußberufung der Kläger ist unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf die Miete für die Monate Juli und August 1991 in Höhe von insgesamt 2.800 DM hinsichtlich der vom Beklagten untervermieteten Wohnung Roman. Insoweit hat das Landgericht zu Recht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten verneint, denn für das Leistungsbegehren der Kläger ist keine Anspruchsgrundlage gegeben.
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