OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2017
I-10 U 63/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 566; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 570;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2015

Anspruch des Vermieters auf Räumung eines Gewerbegrundstücks

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen I-10 U 63/16

DRsp Nr. 2017/15308

Anspruch des Vermieters auf Räumung eines Gewerbegrundstücks

1. Gem. §§ 566 Abs. 1, 578 BGB tritt der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter, allerdings mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat. Jedoch werden von § 566 BGB nur solche Rechte und Pflichten erfasst, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. 2. Eine Abrede zwischen dem ursprünglichen Vermieter und dem Mieter, wonach der Mieter im Hinblick darauf, dass er das Grundstück später erben werde, Bauarbeiten durchführen solle, ist nicht als in diesem Sinne mietrechtlich zu qualifizieren, so dass der Erwerber des Grundstücks nicht in eine solche Abrede eintritt. 3. Der Mieter kann der Kündigung wegen Zahlungsverzug daher nicht einen etwaigen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen entgegen halten.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.12.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 18.12.2015 wird zurückgewiesen.

II. III. IV.