OLG Brandenburg - Urteil vom 13.02.2024
3 U 96/23
Normen:
BGB § 535; BGB § 549;
Fundstellen:
MDR 2024, 835
MietRB 2024, 341
NJW-RR 2024, 951
NZM 2024, 649
ZMR 2025, 15
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 375/23

Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe von zwei Räumen in einem Büropark sowie Zahlung ausstehender Miete nach erfolgter Kündigung wegen Zahlungsverzugs

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 3 U 96/23

DRsp Nr. 2024/13365

Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe von zwei Räumen in einem Büropark sowie Zahlung ausstehender Miete nach erfolgter Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Ob für die gerichtliche Zuständigkeit ein Wohnraum- oder ein Geschäftsraummietverhältnis der Parteien zugrundezulegen ist, ist allein nach dem Antrag und dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu entscheiden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.06.2023, Az. 18 O 375/23, aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Berufungsstreitwert beträgt 13.391,34 €.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 549;

Gründe

I.

Die Klägerin klagt gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe von zwei Räumen in einem Büropark sowie Zahlung ausstehender Miete für diese.

Mit Vertrag vom 11.01.2017 mieteten die Beklagten von der Klägerin befristet bis zum 31.01.2027 zwei im 2. OG gelegene, als Büroräume bezeichnete Räumlichkeiten im Gebäudes ("Adresse 01"). Die Nettokaltmiete betrug zunächst 135,00 € und erhöhte sich nach Ablauf der ersten zwei Vertragsjahre auf 180,00 € netto.

1. 2.