BGH - Urteil vom 14.07.1999
XII ZR 215/97
Normen:
BGB § 557 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2103
BGH, HdM Nr. 72
BGHR BGB § 557 Abs. 1 Nutzungsentschädigung 6
BGHZ 142, 186
DB 1999, 2632
DRsp I(133)685b
JuS 2000, 294
MDR 1999, 1255
MDR 1999, 1495
NJW 1999, 2808
NZM 1999, 803
WM 1999, 2091
WuM 1999, 689
ZIP 1999, 1395
ZMR 1999, 749
ZfIR 2000, 194
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen XII ZR 215/97

DRsp Nr. 1999/7652

Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses

»Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters. Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.«

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1 ;

Tatbestand:

1985 mietete die Klägerin von einer Betriebsgesellschaft - der Generalmieterin - 155 qm große gewerbliche Räume im Erdgeschoß eines Parkhauses. Der Mietvertrag erlaubte die Untervermietung. 1987 vermietete die Klägerin die Räume weiter an den Beklagten. Dieser Untermietvertrag enthält nicht die Erlaubnis zu einer weiteren Untervermietung. Dennoch schloß der Beklagte mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag, der die Untervermietung einer Teilfläche von ca. 40 qm der von dem Beklagten gemieteten Räume an diese Gesellschaft enthält.