OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2015
I-24 U 64/15
Normen:
BGB § 313 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556a;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 58/14

Anspruch des Vermieters von Gewerberaum auf Zustimmung zur Änderung des Verteilungsschlüssels für die Umlage von Betriebskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen I-24 U 64/15

DRsp Nr. 2016/12961

Anspruch des Vermieters von Gewerberaum auf Zustimmung zur Änderung des Verteilungsschlüssels für die Umlage von Betriebskosten

1. Da § 556a BGB nur Mietverhältnisse über Wohnraum gilt, kann der Vermieter der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten nur mit Zustimmung des Mieters ändern. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung kommen die Bestimmungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. 2. Die irrige Vorstellung des Vermieters, der vereinbarte Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten führe zur Deckung der ihm entstehenden Betriebskosten, rechtfertigt nicht die Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB, weil eine fehlerhafte Kostenkalkulation in die Risikosphäre des Vermieters fällt. Anders liegen die Dinge nur, wenn der Mieter an der Kostenkalkulation beteiligt war oder sonst mit der Kalkulationsgrundlage zu tun hatte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26. Februar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst: