Die Klägerin schloss am 25. Oktober 1955 mit dem Beklagten über zwei Wohnungen in seinem mit Hilfe privater Darlehen aufgebauten Haus in D. S.-Straße 11, je einen Werkförderungsvertrag. Danach gewährte sie ihm je Wohnung eine "Bauhilfe" von je 7.000,-- DM. Sie war in monatlichen Raten auf den Mietzins zu verrechnen. Die Mietverträge waren zwischen Betriebsangehörigen der Klägerin und dem Beklagten abzuschließen. In § 4 der bis 30. November 1975 fest abgeschlossenen Werkförderungsverträge wurde die Miete für jede Wohnung mit monatlich 75,27 DM bemessen. Wörtlich heißt es dann:
"Während der Dauer dieses Vertrages ist eine Erhöhung des Mietzinses nicht zulässig."
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