BGH - Urteil vom 16.09.1966
VIII ZR 202/64
Normen:
AbbauG Art. X § 3 ; BGB § 328 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Anspruch des Werkförderers auf Unterlassung des Forderns höherer Miete

BGH, Urteil vom 16.09.1966 - Aktenzeichen VIII ZR 202/64

DRsp Nr. 2006/9031

Anspruch des Werkförderers auf Unterlassung des Forderns höherer Miete

Hat ein Unternehmer in einem Werkförderungsvertrag mit dem Eigentümer eines Hausgrundstücks vereinbart, dass gegen Zahlung einer "Bauhilfe" Wohnungen an Werksangehörige zu einem bestimmten Mietzins vereinbart werden und fordert der Grundstückseigentümer und Vermieter eine höhere Miete, so kann er von dem Werkförderer auf Unterlassung des Forderns einer höheren als der vereinbarten Miete in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

AbbauG Art. X § 3 ; BGB § 328 ;

Tatbestand:

Die Klägerin schloss am 25. Oktober 1955 mit dem Beklagten über zwei Wohnungen in seinem mit Hilfe privater Darlehen aufgebauten Haus in D. S.-Straße 11, je einen Werkförderungsvertrag. Danach gewährte sie ihm je Wohnung eine "Bauhilfe" von je 7.000,-- DM. Sie war in monatlichen Raten auf den Mietzins zu verrechnen. Die Mietverträge waren zwischen Betriebsangehörigen der Klägerin und dem Beklagten abzuschließen. In § 4 der bis 30. November 1975 fest abgeschlossenen Werkförderungsverträge wurde die Miete für jede Wohnung mit monatlich 75,27 DM bemessen. Wörtlich heißt es dann:

"Während der Dauer dieses Vertrages ist eine Erhöhung des Mietzinses nicht zulässig."