BGH - Beschluss vom 17.11.2011
V ZB 34/11
Normen:
BGB § 670 analog;
Fundstellen:
MDR 2012, 139
MietRB 2012, 72
NZI 2012, 255
NZM 2012, 325
WM 2012, 136
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 717 L 11/08
LG Hamburg, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 328 T 70/10

Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Ersteher auf die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten

BGH, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen V ZB 34/11

DRsp Nr. 2012/714

Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Ersteher auf die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten

Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten von dem Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 28. Januar 2011 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass das Vollstreckungsgericht über die Ordnungsmäßigkeit der Schlussrechnung des Beteiligten zu 1 neu zu entscheiden hat und dass die Kostenentscheidungen in diesem Beschluss und in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22. Juli 2010 entfallen.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und zu 2 beträgt 9.177,21 EUR.

Normenkette:

BGB § 670 analog;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wurde auf Antrag der Beklagten zu 3 (Gläubigerin) im September 2008 zum Zwangsverwalter des im Beschlusseingang bezeichneten, mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks bestellt, das damals dem Beteiligten zu 4 (Schuldner) gehörte und das durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2009 von dem Beteiligten zu 2 (Ersteher) erworben wurde.