BGH - Urteil vom 23.09.2015
VIII ZR 300/14
Normen:
ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 152 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2015, 1356
MietRB 2015, 360
NJW-RR 2015, 1493
NZM 2015, 859
WM 2015, 2323
ZInsO 2015, 2394
ZMR 2016, 105
ZMR 2016, 2
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 110 C 7156/13
LG Leipzig, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 189/14

Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Schuldner (Vermieter und Wohnungseigentümer) auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Wohnungsmieter geleisteten Mietkaution; Überlassung des beschlagnahmten Objekts vor der Beschlagnahme an einem Mieter oder Pächter; Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Gewährleistung des ungeschmälerten Erhalts der Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 300/14

DRsp Nr. 2015/19264

Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Schuldner (Vermieter und Wohnungseigentümer) auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Wohnungsmieter geleisteten Mietkaution; Überlassung des beschlagnahmten Objekts vor der Beschlagnahme an einem Mieter oder Pächter; Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Gewährleistung des ungeschmälerten Erhalts der Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern

Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den Vermieter, sondern an den Verwalter des Wohnungseigentums entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem Verwalter des Wohnungseigentums zu fordern (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342; vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 152 Abs. 2;

Tatbestand