LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2020
L 6 U 123/16
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 6; SGB VII § 33 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 33 Abs. 3; SGB VII § 34 Abs. 8 S. 1; BGB § 133; BGB § 195; BGB § 679; BGB § 683 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 638
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 162/13

Anspruch einer BG-(Unfall-)Klinik auf Vergütung stationärer Behandlungen nach einem Arbeitsunfall auf der Grundlage eines konkludent geschlossenen Vergütungsvertrages in Verbindung mit dem Vergütungstarif eigene EinrichtungenKlärungsbedürftigkeit der rechtlichen Anbindung des Vergütungsanspruchs von BG-Kliniken/Unfallkrankenhäusern gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als ihren eigenen Gesellschaftern

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen L 6 U 123/16

DRsp Nr. 2020/6202

Anspruch einer BG-(Unfall-)Klinik auf Vergütung stationärer Behandlungen nach einem Arbeitsunfall auf der Grundlage eines konkludent geschlossenen Vergütungsvertrages in Verbindung mit dem Vergütungstarif eigene Einrichtungen Klärungsbedürftigkeit der rechtlichen Anbindung des Vergütungsanspruchs von BG-Kliniken/Unfallkrankenhäusern gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als ihren eigenen Gesellschaftern

Durch den Status einer BG-(Unfall-)Klinik als eigene Einrichtung eines Unfallversicherungsträgers und eine wegen Arbeitsunfallfolgen erfolgte Behandlung wird das zwischen der Klinik als Leistungserbringer, dem Versicherten und dem Leistungsträger bestehende Vertragsdreieck aktiviert, mit dem im Verhältnis zwischen der Klinik und dem Leistungsträger insbesondere ein Vergütungsanspruch korrespondiert. Dieser ist unabhängig von einer Kostenzusage und wird unmittelbar mit der Inanspruchnahme der stationären Leistung durch den Versicherten in der eigenen Einrichtung des Unfallversicherungsträgers ausgelöst, wenn diese Versorgung medizinisch erforderlich ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. September 2016 wird auf die Anschlussberufung der Klägerin dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von jährlich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 verurteilt wird.