LSG Hamburg - Urteil vom 09.09.2021
L 4 AS 163/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; BGB § 558c; BGB § 558d Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3835/17

Anspruch einer mit einem Deutschen verheirateten russischen Staatsangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung; Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels zur Beurteilung der Vergleichbarkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 163/19

DRsp Nr. 2024/13355

Anspruch einer mit einem Deutschen verheirateten russischen Staatsangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung; Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels zur Beurteilung der Vergleichbarkeit

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; BGB § 558c; BGB § 558d Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung.

Die 1958 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Seit März 2014 ist sie mit einem d. Staatsangehörigen verheiratet. Der 1945 geborene Ehemann der Klägerin ist schwerbehindert, für die Zeit ab dem 27. April 2015 wurde ein GdB von 90 sowie das Merkzeichen G, erhebliche Gehbehinderung, festgestellt. Er sitzt im Rollstuhl und erhält Leistungen der Pflegeversicherung, im Oktober 2017 wurde er begutachtet und der Pflegegrad 3 festgestellt. Der Ehemann der Klägerin bezog eine Altersrente sowie aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt A1.