Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 vom Beklagten höhere Leistungen nach dem
Die 1958 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Seit März 2014 ist sie mit einem d. Staatsangehörigen verheiratet. Der 1945 geborene Ehemann der Klägerin ist schwerbehindert, für die Zeit ab dem 27. April 2015 wurde ein GdB von 90 sowie das Merkzeichen G, erhebliche Gehbehinderung, festgestellt. Er sitzt im Rollstuhl und erhält Leistungen der Pflegeversicherung, im Oktober 2017 wurde er begutachtet und der Pflegegrad 3 festgestellt. Der Ehemann der Klägerin bezog eine Altersrente sowie aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem
|
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|