VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2021
5 S 2545/18
Normen:
VwVfG § 74 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157;

Anspruch eines Anliegers auf Verbesserung des Schallschutzes entlang von Schienenwegen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 5 S 2545/18

DRsp Nr. 2021/10087

Anspruch eines Anliegers auf Verbesserung des Schallschutzes entlang von Schienenwegen

1. Behält sich eine Planfeststellungsbehörde in einem Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG vor, so sind für die spätere Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieses Vorbehalts erfüllt sind und ein Anspruch auf Aufnahme weiterer Schutzauflagen besteht, die aus dem Planfeststellungsbeschluss ersichtlichen Maßstäbe und Erwartungen der Planfeststellungsbehörde zum Planungszeitpunkt maßgeblich. Insofern kommt es auf den Erklärungsgehalt des Entscheidungsvorbehalts an, der nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Ls. 1 und Rn. 48 f.).2. Zur Auslegung einer während eines Planfeststellungsverfahrens für einen Schienenweg in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten und in den nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss inkorporierten Schallschutzgarantie.

Tenor