BSG - Urteil vom 22.03.2018
B 5 RE 5/16 R
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 19; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 3; BApO § 2 Abs. 3; BGB § 133;
Fundstellen:
NJW 2018, 2434
NZS 2018, 708
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 347/15
SG Gießen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 128/14

Anspruch eines approbierten Apothekers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter in einem pharmazeutischen Unternehmen

BSG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 5/16 R

DRsp Nr. 2018/9486

Anspruch eines approbierten Apothekers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter in einem pharmazeutischen Unternehmen

1. Der Verwaltungsakt über die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nicht auf den Apothekerberuf als solchen, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung. 2. Die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert nach bundesrechtlicher Vorgabe nicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit. 3. Zieht das Landessozialgericht zur Auslegung von Landesrecht Bundesrecht als Interpretationshilfe heran, ohne dass dies auf einem bundesrechtlichen Normbefehl beruht, bleibt die Auslegung von Landesrecht nicht revisibel.

1. Bei einer mit einer Revision gerügten Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist.