BAG - Urteil vom 18.09.2014
8 AZR 757/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 135/13
ArbG Düsseldorf, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2674/12

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anerkennung von Vordienstzeiten

BAG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 757/13

DRsp Nr. 2015/619

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anerkennung von Vordienstzeiten

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2013 - 17 Sa 135/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten.

Die Beklagte wurde zum 1. Oktober 1999 als "F S C GmbH" (FSC) gegründet. Anteilseigner zu jeweils 50 % waren zunächst die Firma F Ltd. (F) und die S AG (S). Zum 1. April 2009 übertrug S ihre Geschäftsanteile an der Beklagten vollständig auf F. Seitdem firmiert die Beklagte unter dem Namen "F T S GmbH" (FTS).

Der Kläger absolvierte bei S vom 1. September 1979 bis zum 31. Januar 1983 eine Berufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker. Danach war er bis zum 31. März 2005 bei S und bei zu deren Konzern gehörenden Gesellschaften beschäftigt. Vom 1. April 2005 bis zum 30. September 2007 war der Kläger bei der a GmbH, einer nicht zum S-Konzern und nicht zum Konzern der Beklagten gehörenden Gesellschaft tätig. Seit dem 1. Oktober 2007 ist er bei der Beklagten beschäftigt.

In der Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit vom 11. April 2001 zwischen der FSC und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat (GBV Dienstzeit 2001) heißt es ua.: