Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. August 2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung zum Ausgleich von Steuerschäden und um den Ersatz von Kosten für die Heranziehung eines Steuerberaters.
Die Klägerin war vom 01. Oktober 1993 bis 31. Mai 2016 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Pharmaberaterin/Pharmareferentin im Außendienst tätig und verrichtete zuletzt ihre Tätigkeit von Z. aus.
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