LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2017
7 Sa 191/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12?Ca 1618/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Höhergruppierung aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 191/17

DRsp Nr. 2018/4971

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Höhergruppierung aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung

Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als sog. konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass allein die tarifliche oder anderen Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe für die Ermittlung der zutreffenden Entgelte maßgebend sein soll. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Bezugnahme auf die „maßgeblichen Tarifverträge …“ enthält. Bei der Eingruppierung nach einer tariflichen Vergütungsordnung gilt in der Regel der Grundsatz der sog. Tarifautomatik. Der Arbeitnehmer „wird“ nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers eingruppiert, sondern „ist“ allein aufgrund der Geltung der Vergütungsordnung für sein Arbeitsverhältnis und der von ihm auszuübenden Tätigkeit automatisch in die einschlägige Entgeltgruppe eingruppiert.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. März 2017, Az. 12 Ca 1618/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand