Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung, Zehrgeld und eine tarifliche Einmalzahlung.
Der Kläger war ab dem 17.04.2000 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.04.2000 bei der Firma P M Zentralverwaltung GmbH & Co. KG befristet als Auslieferungsfahrer beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag ist in Nr. 2 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels richtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 13.04.2000 wird auf Bl. 27 ff. d.A. verwiesen. Die Arbeitgeberin war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tarifgebunden, sie schied zum 31.12.2001 aus dem Arbeitgeberverband aus.
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