LAG Hamm - Urteil vom 27.03.2015
13 Sa 1274/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 151 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1038/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Pausenzeiten aufgrund betrieblicher Übung

LAG Hamm, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 1274/14

DRsp Nr. 2015/10975

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Pausenzeiten aufgrund betrieblicher Übung

Die Vergütung von Pausenzeiten entspricht nicht betrieblicher Übung, wenn bisher der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 4 ArbZG Ruhepausen nicht vorgesehen hat und daher auch insoweit von entgeltpflichtiger Arbeitszeit ausging, als ein Arbeitnehmer sich ohne konkreten Arbeitsauftrag für Arbeitsleistungen bereit zu halten hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.08.2014 - 8 Ca 1038/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 151 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Kern darum, ob kraft betrieblicher Übung Pausenzeiten als Arbeitszeiten anzurechnen sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die als Tochterunternehmen der E AG Sicherheitsdienstleistungen in Bahnhöfen und Zügen erbringt, als Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst auf Schienenfahrzeugen tätig. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die sog. Bestreifung der eingesetzten Züge sowie die Fahrkartenkontrolle in den Zügen.

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