OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2024
29 U 197/20
Normen:
BGB § 138; BGB analog § 536a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1170
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 83/20

Anspruch eines Halters, Ausbilders Verkäufers von hochwertigen Dressurpferden auf Zahlung von Entgelt für die Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Dressurpferdes; Vorwurf der Erfüllung des Wuchertatbestandes und einer sittenwidrigen Gesinnung; Fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen Hengstigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2024 - Aktenzeichen 29 U 197/20

DRsp Nr. 2024/12425

Anspruch eines Halters, Ausbilders Verkäufers von hochwertigen Dressurpferden auf Zahlung von Entgelt für die Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Dressurpferdes; Vorwurf der Erfüllung des Wuchertatbestandes und einer sittenwidrigen Gesinnung; Fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen "Hengstigkeit"

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 83/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.660,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138; BGB analog § 536a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für die Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Dressurpferdes.