BGH - Urteil vom 10.02.2010
VIII ZR 343/08
Normen:
BGB § 536a Abs. 1; BGB § 536a Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 129
NJW-RR 2010, 737
NZM 2010, 356
ZIP-aktuell 2010, Nr. 56
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 4188/06
LG Düsseldorf, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 259/07

Anspruch eines Mieters auf eine zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglichenden Elektrizitätsversorgung; Verwendung einer Formularklausel durch einen Vermieter zum Verweis des Mieters auf eine unter den Mindestanforderungen liegende Elektrizitätsversorgung

BGH, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 343/08

DRsp Nr. 2010/4827

Anspruch eines Mieters auf eine zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglichenden Elektrizitätsversorgung; Verwendung einer Formularklausel durch einen Vermieter zum Verweis des Mieters auf eine unter den Mindestanforderungen liegende Elektrizitätsversorgung

Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht. Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 1; BGB § 536a Abs. 2;

Tatbestand