BGH - Urteil vom 07.02.2018
VIII ZR 189/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 556 Abs. 3 S. 1; BGB § 556a;
Fundstellen:
MDR 2018, 659
MietRB 2018, 194
NJW 2018, 1599
NZM 2018, 458
ZMR 2018, 573
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 867/15
LG Darmstadt, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 213/16

Anspruch eines Mieters auf Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage; Verpflichtung eines Mieters zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen bei fehlender Belegvorlage durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 189/17

DRsp Nr. 2018/4713

Anspruch eines Mieters auf Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage; Verpflichtung eines Mieters zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen bei fehlender Belegvorlage durch den Vermieter

a) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.b) Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2017 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 20. April 2016 abgeändert.

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.