BGH - Beschluss vom 19.01.2010
VIII ZR 83/09
Normen:
BGB § 242; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 79/07
AG Köln, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 221 C 277/06

Anspruch eines Mieters einer nicht preisgebundenen Wohnung auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung; Zumutbarkeit einer kostenlosen Belegeinsicht durch Dritte wegen Umzugs des Mieters nach Portugal

BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 83/09

DRsp Nr. 2010/7981

Anspruch eines Mieters einer nicht preisgebundenen Wohnung auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung; Zumutbarkeit einer kostenlosen Belegeinsicht durch Dritte wegen Umzugs des Mieters nach Portugal

Ist es dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung im Einzelfall nicht zumutbar, die Belege zur Betriebskostenabrechnung beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einzusehen, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 552a;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.