BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 191/12
Normen:
BGB § 174; BGB § 536a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1025
MietRB 2013, 288
NZM 2013, 675
ZMR 2014, 24
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 3367/10
LG Wiesbaden, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 127/11

Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz des Kündigungfolgeschaden bei Beruhen der Kündigung auf einen sachlichen Grund (hier: Schimmelbefall) und bei Vorliegen eines formellen Mangels der Kündigung (hier: keine Beifügung der Originalvollmacht)

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 191/12

DRsp Nr. 2013/18508

Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz des Kündigungfolgeschaden bei Beruhen der Kündigung auf einen sachlichen Grund (hier: Schimmelbefall) und bei Vorliegen eines formellen Mangels der Kündigung (hier: keine Beifügung der Originalvollmacht)

Die Kündigung eines Mietverhältnisses, die von einem sachlichen Grund zur fristlosen Kündigung getragen ist, steht, auch wenn sie an einem formellen Mangel leidet, einem auf § 536a Abs. 1 BGB gestützten Ersatz derjenigen Schäden nicht entgegen, die darauf beruhen, dass der Mieter bestehende Mängel der Mietwohnung berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch eine den Umständen nach angemessene neue Wohnung anzumieten (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06, WuM 2007, 570).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 174; BGB § 536a Abs. 1;

Tatbestand