BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 322/12
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1; HeizkostenV § 7; HeizkostenV § 8;
Fundstellen:
BauR 2013, 2068
MDR 2013, 1154
MietRB 2013, 286
NJW 2013, 6
NZM 2013, 755
ZMR 2014, 112
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 116 C 1/12
LG Braunschweig, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 219/12

Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fernwärme; Einsichtsrechte eines Mieters im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung bei Einschaltung eines Contractors im Zusammenhang mit einem Wärmelieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 322/12

DRsp Nr. 2013/19162

Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fernwärme; Einsichtsrechte eines Mieters im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung bei Einschaltung eines Contractors im Zusammenhang mit einem Wärmelieferungsvertrag

Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1; HeizkostenV § 7; HeizkostenV § 8;

Tatbestand

Die Kläger mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 16. Mai 1980 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in B. gelegene Wohnung. Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgemäß durch Fernwärme. Hierfür schaltete die Beklagte einen Wärmecontractor ein, der die benötigte Fernwärme seinerseits von dem städtischen Versorger als Vorlieferanten bezieht. Zwischen den Parteien ist ein Wärmecontracting nicht vereinbart.