BGH - Urteil vom 24.04.2019
VIII ZR 82/18
Normen:
BGB § 558 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Görlitz, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 136/15
LG Görlitz, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 65/17

Anspruch eines Vermieters auf Durchführung einer Mieterhöhung; Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

BGH, Urteil vom 24.04.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 82/18

DRsp Nr. 2019/7246

Anspruch eines Vermieters auf Durchführung einer Mieterhöhung; Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 16. Februar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand