BGH - Urteil vom 12.12.2012
VIII ZR 181/12
Normen:
II. BV § 28 Abs. 4; NMV § 4 Abs. 8 S. 2; WoBindG § 10 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 585
NZM 2013, 312
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 C 82/11
LG Bochum, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 14/12

Anspruch eines Vermieters einer preisgebundenen Wohnraummiete auf einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV für Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 181/12

DRsp Nr. 2013/1459

Anspruch eines Vermieters einer preisgebundenen Wohnraummiete auf einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV für Schönheitsreparaturen

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 8. Mai 2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 399,60 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 1. Dezember 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Normenkette:

II. BV § 28 Abs. 4; NMV § 4 Abs. 8 S. 2; WoBindG § 10 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beklagte ist seit Oktober 2006 Mieterin einer preisgebundenen Wohnung der Klägerin in B. . Nach dem Mietvertrag war zusätzlich die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart. Zunächst betrug die Miete 446 € zuzüglich 141 € Nebenkostenvorauszahlungen.