BayObLG - Beschluß vom 02.11.1995
2Z BR 98/95
Normen:
WEG § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)258a
NJWE-MietR 1996, 13
WuM 1996, 487
ZMR 1996, 93
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21780/94
AG München UR II 995/93 ,

Anspruch eines Wohnungseigentümers, der nicht Miteigentümer der Teileigentumseinheit Tiefgarage ist, auf Aushändigung eines Schlüssels für das Garagentor

BayObLG, Beschluß vom 02.11.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 98/95

DRsp Nr. 1996/28550

Anspruch eines Wohnungseigentümers, der nicht Miteigentümer der Teileigentumseinheit Tiefgarage ist, auf Aushändigung eines Schlüssels für das Garagentor

»Ist eine Tiefgarage Gegenstand eines einzigen Sondereigentums verbunden mit dem Miteigentumsanteil an einem Grundstück und ist dieses Teileigentum in Miteigentum nach Bruchteilen aufgeteilt, hat ein Wohnungseigentümer, der nicht Miteigentümer der Teileigentumseinheit Tiefgarage ist, nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Anspruch auf Aushändigung eines Schlüssels für das Garagentor.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Gebäude an der W.-Straße, zwei Gebäuden an der J.-Straße und einer Tiefgarage besteht. Im Teileigentumsgrundbuch ist die Tiefgarage entsprechend Ziffer III 27 der Teilungserklärung eingetragen wie folgt:

.../1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an Tiefgarage Nr. 27 lt. Aufteilungsplan...

Nach der Eintragung im Grundbuch ist dieses Teileigentum in 27 Anteile aufgeteilt.