BGH - Urteil vom 27.04.2022
VIII ZR 304/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 233, 215
MDR 2022, 945
MietRB 2022, 194
NJW 2022, 2030
NZM 2022, 545
ZMR 2022, 629
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 134/20
LG Berlin, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 261/20

Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zum Mieterwechsel

BGH, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 304/21

DRsp Nr. 2022/8185

Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zum Mieterwechsel

a) Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte.b) Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte.