Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Der Kläger nimmt als Mieterschutzverein den Beklagten gemäß §
Das Berufungsgericht hat der Klage hinsichtlich fünf Klauseln stattgegeben, sie dagegen bezüglich der Klausel in § 16 Ziffer 4b und c des Formularmietvertrages abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es durch Beschluß vom 25. September 1997 gemäß § 3 ZPO auf 18.000,00 DM (3.000,00 DM je streitbefangene Klausel) festgesetzt.
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