BGH - Beschluss vom 15.04.1998
VIII ZR 317/97
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1465
WuM 1998, 342
NZM 1998, 402

Anspruch gegen einen Mieterschutzverein auf Unterlassung der Verwendung und Empfehlung von Klauseln in einem Mietvertragsformular, sowie auf Widerruf einer Empfehlung; Bemessung des Interesses der Prozeßparteien im Verbandsprozeß ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB (Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen)-Bestimmung; Abweisung eines Antrags auf Höhersetzung einer Beschwer

BGH, Beschluss vom 15.04.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 317/97

DRsp Nr. 2012/11800

Anspruch gegen einen Mieterschutzverein auf Unterlassung der Verwendung und Empfehlung von Klauseln in einem Mietvertragsformular, sowie auf Widerruf einer Empfehlung; Bemessung des Interesses der Prozeßparteien im Verbandsprozeß ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB (Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen)-Bestimmung; Abweisung eines Antrags auf Höhersetzung einer Beschwer

Tenor

Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Kläger nimmt als Mieterschutzverein den Beklagten gemäß § 13 AGBG auf Unterlassung der Verwendung und Empfehlung von insgesamt sechs Klauseln, die in dem vom Beklagten herausgegebenen Mietvertragsformular enthalten sind, sowie auf Widerruf der Empfehlung in Anspruch.

Das Berufungsgericht hat der Klage hinsichtlich fünf Klauseln stattgegeben, sie dagegen bezüglich der Klausel in § 16 Ziffer 4b und c des Formularmietvertrages abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es durch Beschluß vom 25. September 1997 gemäß § 3 ZPO auf 18.000,00 DM (3.000,00 DM je streitbefangene Klausel) festgesetzt.