Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser es strafbewehrt unterlässt, auf dem Balkon seiner Wohnung zu rauchen oder dies entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zu bestimmten Zeiten unterlässt, § 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 2 GG.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist ihr gegen den Beklagten kein Abwehranspruch in Bezug auf das von ihr beanstandete Rauchen von Zigarren auf dem Balkon seiner Wohnung eröffnet.
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