AG Bonn - Urteil vom 09.03.1999
6 C 510/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 1877
NZM 2000, 33
WuM 1999, 452

Anspruch gegen Mitmieter auf Unterlassen des Rauchens

AG Bonn, Urteil vom 09.03.1999 - Aktenzeichen 6 C 510/98

DRsp Nr. 2001/10256

Anspruch gegen Mitmieter auf Unterlassen des Rauchens

Ein Mieter hat keinen Anspruch gegen den im darunterliegenden Geschoß wohnenden Mitmieter, daß dieser das Rauchen von Zigaretten auf dem Balkon unterläßt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser es strafbewehrt unterlässt, auf dem Balkon seiner Wohnung zu rauchen oder dies entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zu bestimmten Zeiten unterlässt, § 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 2 GG.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist ihr gegen den Beklagten kein Abwehranspruch in Bezug auf das von ihr beanstandete Rauchen von Zigarren auf dem Balkon seiner Wohnung eröffnet.