VGH Bayern - Urteil vom 07.11.2018
4 B 18.1386
Normen:
BayVwVfG Art. 62 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 14.4233

Anspruch mehrerer Grundstückseigentümer auf Kostenerstattung aus einem städtebaulichen Vertrag; Verpflichtung zur Kostentragung für das beantragte Bauleitplanverfahren

VGH Bayern, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 4 B 18.1386

DRsp Nr. 2018/18511

Anspruch mehrerer Grundstückseigentümer auf Kostenerstattung aus einem städtebaulichen Vertrag; Verpflichtung zur Kostentragung für das beantragte Bauleitplanverfahren

1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung kann bei Vorliegen erheblicher Gründe verlegt werden. Die Gründe sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Bei einer Erkrankung ist zur Glaubhaftmachung eine ärztliche Bescheinigung mit näheren Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der daraus folgenden fehlenden Verhandlungsfähigkeit vorzulegen. Die Angabe der Gründe muss umso ausführlicher sein, je kurzfristiger der Verlegungsantrag bei Gericht eingeht.2. Der Umfang eines in einer Kostenübernahmevereinbarung geregelten Erstattungsanspruchs ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt (Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

Tenor

I. II. III. IV.