OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2024
23 U 155/22
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 195/20

Anspruchsberechtigung eines Grundstückerwerbers hinsichtlich der Zahlung eines Vorschusses für Mangelbeseitigungskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 23 U 155/22

DRsp Nr. 2026/3770

Anspruchsberechtigung eines Grundstückerwerbers hinsichtlich der Zahlung eines Vorschusses für Mangelbeseitigungskosten

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2. wird das am 06.07.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.406,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebeninterventionen der Streithelfer zu 1. und 2. trägt die Beklagte.

Die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin zu 1. werden der Streithelferin zu 1., die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin zu 2. werden der Streithelferin zu 2. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses für Mangelbeseitigungskosten.