BGH - Beschluß vom 11.04.1984
VIII ARZ 16/83
Normen:
NMV 1970 § 20 Abs. 4 S. 3, § 4 Abs. 7 ; WoBindG 1965 § 10 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 11
BGHZ 91, 62
DWW 1984, 165
NJW 1984, 2466
WuM 1984, 185
ZMR 1984, 339
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Itzehoe,

Anspruchsverlust bei vorauszahlungsunabhängiger Umlage

BGH, Beschluß vom 11.04.1984 - Aktenzeichen VIII ARZ 16/83

DRsp Nr. 1993/1148

Anspruchsverlust bei vorauszahlungsunabhängiger Umlage

Der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum im Sinne von § 1 Neubaumietenverordnung 1970 (NMV) verliert seinen Anspruch auf Erhebung des Umlegungsbetrages, der durch die vom Mieter nach § 20 Abs. 4 S. 1 NMV auf die Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen nicht gedeckt ist, nicht bereits dadurch, daß er die Abrechnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums erstellt.

Normenkette:

NMV 1970 § 20 Abs. 4 S. 3, § 4 Abs. 7 ; WoBindG 1965 § 10 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Mieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung der Klägerin. Für die nicht in der Grundmiete enthaltenen Betriebskosten (Heizöl- und Heizungswartungskosten sowie Wasser-, Abwasser- und Kanalgebühren) erhebt die Klägerin vereinbarungsgemäß eine Umlage, über die sie jährlich abrechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Abrechnung für das Jahr 1980 erteilte sie dem Beklagten am 20. Februar 1981. Weil sie darin eine Heizölrechnung vom 5. Februar 1980 nicht berücksichtigt hatte, erstellte sie unter dem 2. April 1981 eine "berichtigte Betriebskostenabrechnung", die dem Beklagten in der ersten Aprilhälfte zuging.