I. Der Beklagte ist Mieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung der Klägerin. Für die nicht in der Grundmiete enthaltenen Betriebskosten (Heizöl- und Heizungswartungskosten sowie Wasser-, Abwasser- und Kanalgebühren) erhebt die Klägerin vereinbarungsgemäß eine Umlage, über die sie jährlich abrechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Abrechnung für das Jahr 1980 erteilte sie dem Beklagten am 20. Februar 1981. Weil sie darin eine Heizölrechnung vom 5. Februar 1980 nicht berücksichtigt hatte, erstellte sie unter dem 2. April 1981 eine "berichtigte Betriebskostenabrechnung", die dem Beklagten in der ersten Aprilhälfte zuging.
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