LAG Hamm - Urteil vom 03.07.2013
2 Sa 1770/12
Normen:
RTV Maler und Lackierer; BGB § 174; BGB § 611; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1635/12

Ansprüche aus AnnahmeverzugSchlechtwetterkündigung oder BeendigungskündigungWahrung einer Verfallfrist durch Erhebung einer Beschäftigungsklage

LAG Hamm, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 1770/12

DRsp Nr. 2014/1094

Ansprüche aus AnnahmeverzugSchlechtwetterkündigung oder BeendigungskündigungWahrung einer Verfallfrist durch Erhebung einer Beschäftigungsklage

Der RTV Maler und Lackierer sieht die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1) in der Hauptsache erledigt hat.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Lohn

a)

für die Monate April 2012 bis Juli 2012 in Höhe von 9.374,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.318,96 EUR seit dem 01.05.2012 und 01.06.2012 sowie aus 2.304,82 EUR seit dem 01.07.2012 und aus 2.432,08 EUR seit dem 01.08.2012

b)

für die Monate August und September 2012 in Höhe von insgesamt 4.736,90 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.531,06 EUR seit dem 01.09.2012 und aus 2.205,84 EUR seit dem 01.10.2012

zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RTV Maler und Lackierer; BGB § 174; BGB § 611; BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erledigung des Beschäftigungsantrags sowie Annahmeverzugsansprüche des Klägers.

1. 2. 3. 1. 2. 3.