Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1) in der Hauptsache erledigt hat.
2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Lohn
a)für die Monate April 2012 bis Juli 2012 in Höhe von 9.374,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.318,96 EUR seit dem 01.05.2012 und 01.06.2012 sowie aus 2.304,82 EUR seit dem 01.07.2012 und aus 2.432,08 EUR seit dem 01.08.2012
b)für die Monate August und September 2012 in Höhe von insgesamt 4.736,90 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.531,06 EUR seit dem 01.09.2012 und aus 2.205,84 EUR seit dem 01.10.2012
zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erledigung des Beschäftigungsantrags sowie Annahmeverzugsansprüche des Klägers.
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