OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.2019
3 U 39/19
Normen:
BGB § 987; BGB § 990; BGB § 280; BGB § 535;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 52/17

Ansprüche aus einem beendeten GewerbemietverhältnisNutzungsersatz für eine ParkplatznutzungZahlung eines KündigungsfolgeschadensUmsatzsteuerpflicht eines Nutzungsersatzanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 39/19

DRsp Nr. 2020/3020

Ansprüche aus einem beendeten Gewerbemietverhältnis Nutzungsersatz für eine Parkplatznutzung Zahlung eines Kündigungsfolgeschadens Umsatzsteuerpflicht eines Nutzungsersatzanspruchs

Ein Anspruch aus § 987 BGB unterliegt wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.04.2019, Az. 13 O 52/17, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, weitere 361 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 987; BGB § 990; BGB § 280; BGB § 535;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Gewerbemietverhältnis aufgrund eines Mietvertrages, der am 10.08.2010 geschlossen und durch die Vermieterin am 05.01.2017 fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde. Der Beklagte räumte das Mietobjekt am 28.02.2017, eine Neuvermietung erfolgte zum 01.08.2017.