I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 249/10 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise die Nebenintervenientin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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