OLG Brandenburg - Urteil vom 26.06.2013
11 U 104/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 249/10

Ansprüche aus einem Leasingvertrag über eine computergestützte Telefonanlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 11 U 104/12

DRsp Nr. 2013/16874

Ansprüche aus einem Leasingvertrag über eine computergestützte Telefonanlage

Den Ansprüchen aus einem Leasingvertrag über eine computergestützte Telefonanlage kann nur dann entgegen gehalten werden, dass dem Leasingnehmer zeitgleich mit dem Abschluss des Leasingvertrages der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages angeboten worden sei, mit dem er Einnahmen in Höhe der Leasingraten haben erwirtschaften können, wenn dies dem Leasinggeber bzw. seinen satzungsgemäßen Organen bekannt war.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 249/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise die Nebenintervenientin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: