OLG Nürnberg - Endurteil vom 08.09.2020
3 U 1454/20
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 3791/19
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 3791/19

Ansprüche aus einem LizenzvertragVerpflichtung zur RechnungslegungPrüfung von Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach

OLG Nürnberg, Endurteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 3 U 1454/20

DRsp Nr. 2020/16742

Ansprüche aus einem Lizenzvertrag Verpflichtung zur Rechnungslegung Prüfung von Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach

Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung bezieht sich auf alle erforderlichen Angaben, um dem Berechtigten die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen den Lizenznehmer bestehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.03.2020, Az. 19 O 3791/19, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.1.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.11.2019, Az. 19 O 3791/19, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 4.033,89 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 Prozentpunkten seit dem 01.10.2015 zu bezahlen.

1.2.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.11.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Der Beklagte trägt jedoch die durch seine Säumnis entstandenen Kosten.

4.