OLG Dresden - Urteil vom 21.10.2020
5 U 1257/20
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
MDR 2021, 93
MietRB 2020, 359
ZMR 2021, 107
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 690/19

Ansprüche aus einem MietvertragErhebliche Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des MietersAngabe der Mietfläche im Vertrag zur Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts

OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 5 U 1257/20

DRsp Nr. 2020/16548

Ansprüche aus einem Mietvertrag Erhebliche Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters Angabe der Mietfläche im Vertrag zur Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2004, 1947 zur Wohnraummiete und NJW 2005, 2152 zur Geschäftsraummiete), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB besteht, findet nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 15.06.2020 (4 O 690/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst: