BGH - Urteil vom 10.03.1994
IX ZR 236/93
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, § 558 Abs. 2 ; VerglO § 36 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 7
BGHR VerglO § 36 Vergleichsgläubiger 1
KTS 1994, 391
MDR 1994, 794
NJW 1994, 1858
WM 1994, 1084
ZIP 1994, 715

Ansprüche aus einem Pachtvertrag im Vergleich des Pächters; Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs des Verpächters im Vergleich

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen IX ZR 236/93

DRsp Nr. 1994/3472

Ansprüche aus einem Pachtvertrag im Vergleich des Pächters; Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs des Verpächters im Vergleich

»a) Setzt der Vergleichsverwalter einen vom Vergleichsschuldner als Pächter abgeschlossenen Pachtvertrag fort, ist der vertragliche Wiederherstellungsanspruch des Verpächters eine Vergleichsforderung, wenn die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war; wenn sie erst später eingetreten ist, wird der Wiederherstellungsanspruch vom Vergleich nicht erfaßt. b) Die Verjährung des eine Vergleichsforderung darstellenden Wiederherstellungsanspruchs beginnt nicht erst mit der Rückgabe der Pachtsache nach Ablauf der Pachtzeit, sondern bereits dann, wenn der Verpächter sich ein umfassendes Bild von dem Zustand der Sache gemacht hat oder aufgrund eines konkreten Anerbietens dazu in der Lage war. c) Ist ein Pachtvertrag nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Pächters fortgesetzt worden, so trägt der Verpächter, der außerhalb des Vergleichsverfahrens einen Wiederherstellungsanspruch geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Veränderungen, deren Rückgängigmachung er begehrt, nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten und somit nicht vom Vergleich erfaßt sind.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. , § Abs. ;