OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.2021
2 U 115/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2022, 299
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 44/20

Ansprüche aus einem sogenannten sale-and-rent-back VertragsmodellKaufvertrag über einen Pkw und zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den VerkäuferVoraussetzungen einer NichtigkeitEinheitlicher Kaufvertrag und Mietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 2 U 115/20

DRsp Nr. 2022/1682

Ansprüche aus einem sogenannten sale-and-rent-back Vertragsmodell Kaufvertrag über einen Pkw und zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer Voraussetzungen einer Nichtigkeit Einheitlicher Kaufvertrag und Mietvertrag

1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, sind wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug und den als Kapital überlassenen Kaufpreis hinausgehen.2. Kauf- und Mietvertrag, die nur gemeinsam geschlossen werden, sind dabei als Einheit zu betrachten.3. Aufwendungen, die hypothetisch bei einer Pfandleihe angefallen wären, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.4. Bei der Rückabwicklung hat der Verkäufer den Kaufpreis zu erstatten.5. Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge erfasst auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung an dem Fahrzeug auf den Käufer und Vermieter.

Tenor