OLG Hamm - Urteil vom 27.08.2021
20 U 133/19
Normen:
FBUB (2008) § 9 Abs. 1; FBUB (2008) § 5 Abs. 1; FBUB (2008) § 5 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB §§ 147 ff.;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 227/18

Ansprüche aus einer Feuer-BetriebsunterbrechungsversicherungErhöhung der VersicherungssummeOffene Mitversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2021 - Aktenzeichen 20 U 133/19

DRsp Nr. 2021/18243

Ansprüche aus einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Erhöhung der Versicherungssumme Offene Mitversicherung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1, werden der Klägerin auferlegt, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2, die diese selbst trägt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

FBUB (2008) § 9 Abs. 1; FBUB (2008) § 5 Abs. 1; FBUB (2008) § 5 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB §§ 147 ff.;

Gründe

I.

1. 2.