OLG Köln - Beschluß vom 05.08.1998
19 W 23/98
Normen:
BGB § 557 Abs. 1, § 987 ff.; ZPO § 114, § 122 Abs. 1 Nr. 3, § 281 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)685a
NZM 1999, 710
OLGReport-Köln 1998, 353
WuM 1999, 288
Vorinstanzen:
20 O/161/98 - LG Köln,

Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache

OLG Köln, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 19 W 23/98

DRsp Nr. 1999/792

Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache

»Die Bestimmung des § 557 Abs. 1 BGB (Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache) ist auch auf Gewerberäume anzuwenden. Neben dem Anspruch aus § 557 Abs. 1 BGB sind Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen. Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, dann steht ihrem beigeordneten Prozeßbevollmächtigten ein Gebührenanspruch gegen sie nicht zu (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ihr entsteht deshalb insoweit kein Schaden, den sie gegenüber der Gegenpartei geltend machen könnte. Unterschreitet der Erfolg versprechende Teil einer Klage die Zuständigkeitsgrenze desLandgerichts, dann hat dieses die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder das Verfahren auf Antrag durch förmlichen Beschluß nach § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.«

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1, § 987 ff.; ZPO § 114, § 122 Abs. 1 Nr. 3, § 281 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.