Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache
OLG Köln, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 19 W 23/98
DRsp Nr. 1999/792
Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache
»Die Bestimmung des § 557 Abs. 1BGB (Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache) ist auch auf Gewerberäume anzuwenden.Neben dem Anspruch aus § 557 Abs. 1BGB sind Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen.Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, dann steht ihrem beigeordneten Prozeßbevollmächtigten ein Gebührenanspruch gegen sie nicht zu (§ 122 Abs. 1 Nr. 3ZPO). Ihr entsteht deshalb insoweit kein Schaden, den sie gegenüber der Gegenpartei geltend machen könnte.Unterschreitet der Erfolg versprechende Teil einer Klage die Zuständigkeitsgrenze desLandgerichts, dann hat dieses die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder das Verfahren auf Antrag durch förmlichen Beschluß nach § 281ZPO an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.«