I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 13. Februar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag über die Häuser 1 und 2 für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 für Haus 1 und bis zum 30. Juni 1995 für Haus 2 zustande gekommen. Mit Schreiben vom 30. März 1994 habe die Klägerin den Abschluss eines Mietvertrages angeboten, das der Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 1994 und durch Zahlung des Mietzinses an sie, die Klägerin angenommen habe.
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